6. Kapitel: Verfahren und Aufsicht
2. Abschnitt: Baubewilligung für Kernanlagen und Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen
< Art. 48 Entscheid
> Art. 50 Einleitung des Verfahrens
Art. 49 Allgemeines
1 Das Verfahren für die Baubewilligung von Kernanlagen und die Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem VwVG1 und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19302 über die Enteignung (EntG).
2 Mit der Bewilligung werden sämtliche nach Bundesrecht notwendigen Bewilligungen erteilt.
3 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Projekt nicht unverhältnismässig einschränkt.
4 Bevor das Departement die Bewilligung erteilt, hört es den Standortkanton an. Lehnt dieser das Gesuch ab und erteilt das Departement die Bewilligung dennoch, so ist der Kanton zur Beschwerde berechtigt.
5 Zur Kernanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze. Zu den erdwissenschaftlichen Untersuchungen und zum geologischen Tiefenlager gehören zusätzlich die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Projekt stehen.