Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Grundsätze der nuklearen Sicherheit
< Art. 3 Begriffe
> Art. 5 Schutzmassnahmen

Art. 4 Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie

1 Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen.

2 Die Langzeitfolgen auf das Erbgut sind zu berücksichtigen.

3 Im Sinne der Vorsorge sind alle Vorkehren zu treffen, die:

a.
nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik notwendig sind;
b.
zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen, soweit sie angemessen sind.

Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen