Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Radioaktive Abfälle
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für geologische Tiefenlager
< Art. 38 Besondere Pflichten des Inhabers einer Betriebsbewilligung für ein geologisches Tiefenlager
> Art. 40 Schutz des geologischen Tiefenlagers

Art. 39 Beobachtungsphase und Verschluss

1 Der Eigentümer des geologischen Tiefenlagers muss ein aktualisiertes Projekt für die Beobachtungsphase und ein Projekt für den allfälligen Verschluss vorlegen, wenn:

a.
die Einlagerung der radioaktiven Abfälle abgeschlossen ist;
b.
die Betriebsbewilligung entzogen wurde oder nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a oder b erloschen ist und das Departement die Vorlage eines Projektes anordnet.

2 Der Bundesrat ordnet nach Ablauf der Beobachtungsphase die Verschlussarbeiten an, wenn der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist.

3 Nach ordnungsgemässem Verschluss kann der Bundesrat eine weitere, befristete Überwachung anordnen.

4 Nach ordnungsgemässem Verschluss oder nach Ablauf der Überwachungsfrist stellt der Bundesrat fest, dass das Lager nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht. Der Bund kann weiter gehende Massnahmen nach diesem Zeitpunkt, insbesondere eine Umweltüberwachung, durchführen.


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen