Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Kernanlagen
4. Abschnitt: Stilllegung
< Art. 28 Stilllegungsverfügung
> Art. 30 Grundsätze

Art. 29 Abschluss der Stilllegung

1 Wenn die Stilllegungsarbeiten ordnungsgemäss abgeschlossen sind, stellt das Departement fest, dass die Anlage keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt und somit nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht.

2 Die stilllegungspflichtige Gesellschaft darf sich nur mit Zustimmung des Departements auflösen.


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen