Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Gegenstand und Zweck
> Art. 3 Begriffe

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für:

a.
nukleare Güter;
b.
Kernanlagen;
c.
radioaktive Abfälle:
1.
die in Kernanlagen anfallen, oder
2.
die nach Artikel 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19911 (StSG) abgeliefert worden sind.

2 Der Bundesrat kann vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen:

a.
nukleare Güter, die nicht der Nutzung der Kernenergie dienen;
b.
Kernanlagen mit kleinen oder ungefährlichen Mengen von Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen;
c.
nukleare Güter und radioaktive Abfälle mit geringer Strahlenwirkung.

3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des StSG.


1 SR 814.50


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen