1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Gegenstand und Zweck
> Art. 3 Begriffe
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für:
- a.
- nukleare Güter;
- b.
- Kernanlagen;
- c.
- radioaktive Abfälle:
- 1.
- die in Kernanlagen anfallen, oder
- 2.
- die nach Artikel 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19911 (StSG) abgeliefert worden sind.
2 Der Bundesrat kann vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen:
- a.
- nukleare Güter, die nicht der Nutzung der Kernenergie dienen;
- b.
- Kernanlagen mit kleinen oder ungefährlichen Mengen von Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen;
- c.
- nukleare Güter und radioaktive Abfälle mit geringer Strahlenwirkung.
3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des StSG.
Stand am 1. Januar 2009
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