4. Kapitel: Kernanlagen
3. Abschnitt: Betrieb
< Art. 18 Projektausführung
> Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung
Art. 19 Bewilligungspflicht
Wer eine Kernanlage betreiben will, braucht eine Betriebsbewilligung des Departements.
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen