Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Kernanlagen
3. Abschnitt: Betrieb
< Art. 18 Projektausführung
> Art. 20 Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung

Art. 19 Bewilligungspflicht

Wer eine Kernanlage betreiben will, braucht eine Betriebsbewilligung des Departements.


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen