10. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 106 Übergangsbestimmungen
Art. 107 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat veröffentlicht das Gesetz im Bundesblatt, wenn die Volksinitiativen «Moratorium Plus» und «Strom ohne Atom» zurückgezogen oder verworfen werden.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen