Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 106 Übergangsbestimmungen

Art. 107 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat veröffentlicht das Gesetz im Bundesblatt, wenn die Volksinitiativen «Moratorium Plus» und «Strom ohne Atom» zurückgezogen oder verworfen werden.

3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen