Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Nukleare Güter
< Art. 9 Ausfuhr zur Wiederaufarbeitung
> Art. 11 Melde- und Buchführungspflichten

Art. 10 Lufttransport von plutoniumhaltigen Kernmaterialien

Plutoniumhaltige Kernmaterialien dürfen nicht innerhalb des schweizerischen Luftraums transportiert werden.


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen