3. Kapitel: Nukleare Güter
< Art. 9 Ausfuhr zur Wiederaufarbeitung
> Art. 11 Melde- und Buchführungspflichten
Art. 10 Lufttransport von plutoniumhaltigen Kernmaterialien
Plutoniumhaltige Kernmaterialien dürfen nicht innerhalb des schweizerischen Luftraums transportiert werden.
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen