1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Dieses Gesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren.
Stand am 1. Januar 2009
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