Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2a. Kapitel: Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergütung, ökologischer Mehrwert, Zubaumengen, Verfahren
< Art. 3h Meldepflichten, Inbetriebnahme
> Art. 3i Meldung des Projektes an den Netzbetreiber

Art. 3hbis 1 Nichteinhalten der Meldepflichten und Abweichen von den Angaben in der Anmeldung

1 Die Verbindlichkeit des Bescheids fällt dahin, wenn:

a.
der Antragsteller die Frist für die Meldung des Projektfortschritts oder der Inbetriebnahme nicht einhält;
b.
die Erzeugungstechnologie gegenüber der Anmeldung ändert;
c.
die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung nach Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a oder c nicht eingehalten sind;
d.
der Standort der Anlage gegenüber der Anmeldung erheblich abweicht; oder
e.
die maximal zulässige Abweichung nach Absatz 4 überschritten wird.

2 Die nationale Netzgesellschaft widerruft den Bescheid, es sei denn in den Fällen von Buchstabe a, c oder d liegen Gründe vor, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat. Kann aus einem solchen Grund eine Frist (Abs. 1 Bst. a) nicht eingehalten werden, so kann die nationale Netzgesellschaft sie auf Gesuch hin verlängern.

3 Das UVEK beobachtet, ob und in welchem Masse die Anlagen bei der Inbetriebnahme von den Angaben bei der Anmeldung abweichen.

4 Zeichnet sich ab, dass die Vorgaben gemäss Artikel 7a Absatz 4 des Gesetzes (Teildeckel) nicht mehr eingehalten werden können oder der erhobene Zuschlag nicht mehr ausreicht, kann es für Anlagen, die neu angemeldet werden, technologiespezifisch maximal zulässige Abweichungen festlegen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen