Anhang 2.21
(Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz und
an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen
Kühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen
1 Geltungsbereich
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte (Kühl- und Gefriergeräte) sowie deren Kombinationen mit einem Nutzinhalt zwischen 10 und 1500 Liter.
- 1.2
- Ausgenommen sind:
- a.
- Geräte, die in erster Linie mit anderen Energiequellen als elektrischem Strom betrieben werden;
- b.
- massgefertigte Einzelstücke;
- c.
- Geräte für Anwendungen im Dienstleistungssektor, bei denen die Entnahme gekühlter Lebensmittel von elektronischen Sensoren erfasst wird und diese Informationen über eine Netzverbindung automatisch an ein entferntes Kontrollsystem für die Lagerbuchhaltung übertragen werden;
- d.
- Geräte, deren Hauptfunktion nicht die Kühllagerung von Lebensmitteln ist, wie Eiswürfelspender oder Kaltgetränkespender als Einzelgeräte.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
- 2.1
- Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Energieeffizienzindex EEI gemäss den Anhängen I, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/20102 unter 42 und ab dem 1. Januar 2013 unter 33 liegt.
- 2.2
- Absorptionsgeräte und Kühlgeräte, die keine Kompressorgeräte sind, dürfen zudem in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Nutzinhalt kleiner als 60 Liter ist und wenn ihr Energieeffizienzindex EEI gemäss den Anhängen I, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 unter 125 und ab dem 1. Juli 2015 unter 110 liegt.
- 2.3
- Weinlagerschränke, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 643/20093 als solche gelten, dürfen zudem in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Energieeffizienzindex EEI gemäss den Anhängen I, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 ab dem 1. Januar 2013 unter 55 liegt.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 1534 gemessen.
4 Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
- a.
- Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
- b.
- eine Beschreibung des Gerätes;
- c.
- eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
- d.
- Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
5 Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
- a.
- alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;
- b.
- Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Merkmale der Kompressoren und Besonderheiten;
- c.
- die Gebrauchsanleitung;
- d.
- die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss der europäischen Norm EN 1535 und deren Klassierung aufgrund der Anhänge I, II, III, IV, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/20106;
- e.
- die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.
6 Prüfstelle
Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese:
- a.
- frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;
- b.
- ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;
- c.
- über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;
- d.
- ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;
- e.
- sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.
7 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
- 7.1
- Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I, II, III, IV, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/20107 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
- 7.2
- Wer Kühl- und Gefriergeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.
8 Übergangsregelung
- 8.1
- Geräte, die die am 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs8 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.
- 8.2
- Geräte, die die ab dem 1. Januar 2012 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2012 nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben werden.
- 8.3
- Geräte, die die ab dem 1. Januar 2013 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 abgegeben werden.
- 8.4
- Geräte, die die ab dem 1. Juli 2015 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2017 abgegeben werden.
1 Ursprünglich Anhang 1.2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).
2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. Sept. 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17.
3 Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 53.
4 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch
5 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.
6 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.1.
7 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.1.
8 AS 2002 181, 2009 3473 6837, 2010 6125.