Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 41

(Art. 1c)

Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung
und an die Elektrizitätskennzeichnung

1 Elektrizitätsbuchhaltung für kennzeichnungs- und informationspflichtige Unternehmen

1.1
Die Elektrizitätsbuchhaltung muss die Daten zur Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflicht (Art. 1a und 1b) erfassen.
1.2
Bezugsjahr der Elektrizitätsbuchhaltung ist das vorangegangene Kalenderjahr.
1.3
Die Energieträger müssen wie folgt benannt werden:

Obligatorische Hauptkategorien

Unterkategorien

Erneuerbare Energien

–  Wasserkraft

–  Übrige erneuerbare Energien

Sonnenenergie

Windenergie

Biomassea

Geothermie

–  Geförderter Stromb

Nicht erneuerbare Energien

–  Kernenergie

–  Fossile Energieträger

Erdöl

Erdgas

Kohle

Abfällec

Nicht überprüfbare Energieträger

a

Feste und flüssige Biomasse sowie Biogas

b

nach Artikel 7a des Gesetzes (kostendeckende Einspeisevergütung)

c

Abfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien

1.4
Sind in den Hauptkategorien «Übrige erneuerbare Energien» und «Fossile Energieträger» Anteile zu verbuchen, müssen diejenigen dazugehörenden Unterkategorien aufgeführt werden, bei denen der Wert grösser als Null ist.
1.5
Als Basis für die Zuteilung zu einer Kategorie dient der entsprechende Nachweis, insbesondere der Herkunftsnachweis nach Artikel 1d, ein international anerkannter Herkunftsnachweis, wie derjenige nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG2, das Zertifikat, der Zählerstand der Produktionsanlage oder der Vertrag. Der Nachweis muss bei nachträglichen Kontrollen vorgelegt werden können.
Alle vorhandenen Nachweise müssen in der Elektrizitätsbuchhaltung erfasst werden. Sie müssen auch für die Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflicht verwendet werden, zuerst diejenigen nach Artikel 1d und die Herkunftsnachweise und erst danach allfällige andere Nachweise.
1.6
Die nach Artikel 7a des Gesetzes ausgewiesene Elektrizitätsmenge wird der Hauptkategorie «Geförderter Strom» in der Hauptkategorie «Erneuerbare Energien» zugeschlagen. Die Aufteilung der Energieträger muss in einer Fussnote aufgeführt werden.
1.7
Liegt kein Nachweis vor oder lassen sich Art der Produktion und Herkunft nicht eindeutig ermitteln, muss die entsprechende Elektrizitätsmenge der Hauptkategorie «Nicht überprüfbare Energieträger» zugeschlagen werden.
1.8
Jede Kategorie enthält als Angabe der Herkunft die Anteile der im Inland bzw. im Ausland produzierten Elektrizität. Diese Angabe entfällt bei der Hauptkategorie «Nicht überprüfbare Energieträger».
1.9
Ist der Anteil «Nicht überprüfbare Energieträger» höher als 20 %, muss eine Begründung angegeben werden. Das BFE regelt die Einzelheiten in der Vollzugshilfe nach Ziffer 1.11.
1.10
Nicht direkt an die eigenen Endverbraucher gelieferte Elektrizität muss für die Berechnung des Lieferanten- und des Produktemixes nach Artikel 1a Absatz 2 in Abzug gebracht werden. Dies gilt insbesondere für vertraglich vereinbarte Elektrizitätslieferungen einer oder mehrerer Energieträger-Kategorien an in- oder ausländische Wiederverkäufer oder an ausländische Endverbraucher.
1.11
Das BFE erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft eine Vollzugshilfe zur Elektrizitätsbuchhaltung.

2 Kennzeichnung für kennzeichnungspflichtige Unternehmen

2.1
Die Kennzeichnung gegenüber den Endverbrauchern muss mindestens einmal pro Kalenderjahr erfolgen, auf oder zusammen mit der Elektrizitätsrechnung an die Endverbraucher. Zusätzliche Publikationen sind erlaubt.
2.2
Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen ist auch dann für die Information der Endverbraucher verantwortlich, wenn das Zustellen der Elektrizitätsrechnung durch ein anderes Unternehmen erfolgt.
2.3
Die Kennzeichnung muss sich spätestens ab 1. Juli auf die Daten des vorangegangenen Kalenderjahrs beziehen.
2.4
Die Kennzeichnung erfolgt mittels Tabelle, entsprechend dem Beispiel in Figur 1 oder Figur 2. Deren Masse müssen mindestens 10 ´ 7 cm betragen.
2.5
Wird in der Tabelle der Produktemix nach Artikel 1a Absatz 2 angegeben (Beispiel: Figur 2), so ist auch auf den Fundort der gemeinsamen Veröffentlichung nach Artikel 1a Absatz 4 hinzuweisen.
Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindestanforderungen für die Angabe des Lieferantenmixes:

Figur 1

Stromkennzeichnung

Ihr Stromlieferant:

EVU ABC

(Bsp.)

Kontakt:

www.evu-abc.ch, (Bsp.), Tel. 099 999 99 99

Bezugsjahr:

2010

Der gesamthaft an unsere Kunden gelieferte Strom wurde produziert aus:

in %

Total

aus der Schweiz

Erneuerbare Energien

51,0 %

41.0 %

Wasserkraft

50,0 %

40,0 %

Übrige erneuerbare Energien

0,0 %

0,0 %

Geförderter Strom1

1,0 %

1,0 %

Nicht erneuerbare Energien

44,0 %

29,0 %

Kernenergie

44,0 %

29,0 %

Fossile Energieträger

0,0 %

0,0 %

Abfälle

2,0 %

2,0 %

Nicht überprüfbare Energieträger

3,0 %

Total

100,0 %

72,0 %

1
Geförderter Strom: 45 % Wasserkraft, 7 % Sonnenenergie, 20 % Windenergie, 25 % Biomasse und Abfälle aus Biomasse, 3 % Geothermie
Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindestanforderungen für die Angabe des Produktemixes:

Figur 2

Stromkennzeichnung

Ihr Stromlieferant:

EVU ABC

(Bsp.)

Kontakt:

www.evu-abc.ch (Bsp.), Tel. 099 999 99 99

Bezugsjahr:

2010

Der an Sie gelieferte Strom (Stromprodukt XYZ) wurde produziert aus:

in %

Total

aus der Schweiz

Erneuerbare Energien

98,0 %

96,0 %

Wasserkraft

94,0 %

94,0 %

Übrige erneuerbare Energien

3,0 %

1,0 %

Sonnenenergie

0,5 %

0,5 %

Windenergie

2,0 %

0,0 %

Biomasse

0,5 %

0,5 %

Geförderter Strom1

1,0 %

1,0 %

Nicht erneuerbare Energien

0,0 %

0,0 %

Kernenergie

0,0 %

0,0 %

Fossile Energieträger

0,0 %

0,0 %

Abfälle

2,0 %

2,0 %

Nicht überprüfbare Energieträger

0,0 %

Total

100,0 %

98,0 %

1
Geförderter Strom: 45 % Wasserkraft, 7 % Sonnenenergie, 20 % Windenergie, 25 % Biomasse und Abfälle aus Biomasse, 3 % Geothermie

1 Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 10. Nov. 2004 (AS 2004 4709). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).
2 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen