Anhang 41
(Art. 1c)
Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung
und an die Elektrizitätskennzeichnung
1 Elektrizitätsbuchhaltung für kennzeichnungs- und informationspflichtige Unternehmen
- 1.1
- Die Elektrizitätsbuchhaltung muss die Daten zur Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflicht (Art. 1a und 1b) erfassen.
- 1.2
- Bezugsjahr der Elektrizitätsbuchhaltung ist das vorangegangene Kalenderjahr.
- 1.3
- Die Energieträger müssen wie folgt benannt werden:
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Obligatorische Hauptkategorien |
Unterkategorien | |
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Erneuerbare Energien | ||
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– Wasserkraft | ||
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– Übrige erneuerbare Energien | ||
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Sonnenenergie | ||
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Windenergie | ||
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Biomassea | ||
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Geothermie | ||
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– Geförderter Stromb | ||
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Nicht erneuerbare Energien | ||
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– Kernenergie | ||
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– Fossile Energieträger | ||
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Erdöl | ||
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Erdgas | ||
|
Kohle | ||
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Abfällec | ||
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Nicht überprüfbare Energieträger | ||
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a |
Feste und flüssige Biomasse sowie Biogas | |
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b |
nach Artikel 7a des Gesetzes (kostendeckende Einspeisevergütung) | |
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c |
Abfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien | |
- 1.4
- Sind in den Hauptkategorien «Übrige erneuerbare Energien» und «Fossile Energieträger» Anteile zu verbuchen, müssen diejenigen dazugehörenden Unterkategorien aufgeführt werden, bei denen der Wert grösser als Null ist.
- 1.5
- Als Basis für die Zuteilung zu einer Kategorie dient der entsprechende Nachweis, insbesondere der Herkunftsnachweis nach Artikel 1d, ein international anerkannter Herkunftsnachweis, wie derjenige nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG2, das Zertifikat, der Zählerstand der Produktionsanlage oder der Vertrag. Der Nachweis muss bei nachträglichen Kontrollen vorgelegt werden können.
- Alle vorhandenen Nachweise müssen in der Elektrizitätsbuchhaltung erfasst werden. Sie müssen auch für die Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflicht verwendet werden, zuerst diejenigen nach Artikel 1d und die Herkunftsnachweise und erst danach allfällige andere Nachweise.
- 1.6
- Die nach Artikel 7a des Gesetzes ausgewiesene Elektrizitätsmenge wird der Hauptkategorie «Geförderter Strom» in der Hauptkategorie «Erneuerbare Energien» zugeschlagen. Die Aufteilung der Energieträger muss in einer Fussnote aufgeführt werden.
- 1.7
- Liegt kein Nachweis vor oder lassen sich Art der Produktion und Herkunft nicht eindeutig ermitteln, muss die entsprechende Elektrizitätsmenge der Hauptkategorie «Nicht überprüfbare Energieträger» zugeschlagen werden.
- 1.8
- Jede Kategorie enthält als Angabe der Herkunft die Anteile der im Inland bzw. im Ausland produzierten Elektrizität. Diese Angabe entfällt bei der Hauptkategorie «Nicht überprüfbare Energieträger».
- 1.9
- Ist der Anteil «Nicht überprüfbare Energieträger» höher als 20 %, muss eine Begründung angegeben werden. Das BFE regelt die Einzelheiten in der Vollzugshilfe nach Ziffer 1.11.
- 1.10
- Nicht direkt an die eigenen Endverbraucher gelieferte Elektrizität muss für die Berechnung des Lieferanten- und des Produktemixes nach Artikel 1a Absatz 2 in Abzug gebracht werden. Dies gilt insbesondere für vertraglich vereinbarte Elektrizitätslieferungen einer oder mehrerer Energieträger-Kategorien an in- oder ausländische Wiederverkäufer oder an ausländische Endverbraucher.
- 1.11
- Das BFE erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft eine Vollzugshilfe zur Elektrizitätsbuchhaltung.
2 Kennzeichnung für kennzeichnungspflichtige Unternehmen
- 2.1
- Die Kennzeichnung gegenüber den Endverbrauchern muss mindestens einmal pro Kalenderjahr erfolgen, auf oder zusammen mit der Elektrizitätsrechnung an die Endverbraucher. Zusätzliche Publikationen sind erlaubt.
- 2.2
- Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen ist auch dann für die Information der Endverbraucher verantwortlich, wenn das Zustellen der Elektrizitätsrechnung durch ein anderes Unternehmen erfolgt.
- 2.3
- Die Kennzeichnung muss sich spätestens ab 1. Juli auf die Daten des vorangegangenen Kalenderjahrs beziehen.
- 2.4
- Die Kennzeichnung erfolgt mittels Tabelle, entsprechend dem Beispiel in Figur 1 oder Figur 2. Deren Masse müssen mindestens 10 ´ 7 cm betragen.
- 2.5
- Wird in der Tabelle der Produktemix nach Artikel 1a Absatz 2 angegeben (Beispiel: Figur 2), so ist auch auf den Fundort der gemeinsamen Veröffentlichung nach Artikel 1a Absatz 4 hinzuweisen.
- Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindestanforderungen für die Angabe des Lieferantenmixes:
Figur 1
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Stromkennzeichnung | |||
|
Ihr Stromlieferant: |
EVU ABC |
(Bsp.) | |
|
Kontakt: |
www.evu-abc.ch, (Bsp.), Tel. 099 999 99 99 | ||
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Bezugsjahr: |
2010 | ||
|
Der gesamthaft an unsere Kunden gelieferte Strom wurde produziert aus: | |||
|
in % |
Total |
aus der Schweiz | |
|
Erneuerbare Energien |
51,0 % |
41.0 % | |
|
50,0 % |
40,0 % | |
|
0,0 % |
0,0 % | |
|
1,0 % |
1,0 % | |
|
Nicht erneuerbare Energien |
44,0 % |
29,0 % | |
|
44,0 % |
29,0 % | |
|
0,0 % |
0,0 % | |
|
Abfälle |
2,0 % |
2,0 % | |
|
Nicht überprüfbare Energieträger |
3,0 % | ||
|
Total |
100,0 % |
72,0 % | |
| |||
- Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindestanforderungen für die Angabe des Produktemixes:
Figur 2
|
Stromkennzeichnung | |||
|
Ihr Stromlieferant: |
EVU ABC |
(Bsp.) | |
|
Kontakt: |
www.evu-abc.ch (Bsp.), Tel. 099 999 99 99 | ||
|
Bezugsjahr: |
2010 | ||
|
Der an Sie gelieferte Strom (Stromprodukt XYZ) wurde produziert aus: | |||
|
in % |
Total |
aus der Schweiz | |
|
Erneuerbare Energien |
98,0 % |
96,0 % | |
|
94,0 % |
94,0 % | |
|
3,0 % |
1,0 % | |
|
Sonnenenergie |
0,5 % |
0,5 % | |
|
Windenergie |
2,0 % |
0,0 % | |
|
Biomasse |
0,5 % |
0,5 % | |
|
1,0 % |
1,0 % | |
|
Nicht erneuerbare Energien |
0,0 % |
0,0 % | |
|
0,0 % |
0,0 % | |
|
0,0 % |
0,0 % | |
|
Abfälle |
2,0 % |
2,0 % | |
|
Nicht überprüfbare Energieträger |
0,0 % | ||
|
Total |
100,0 % |
98,0 % | |
| |||
1 Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 10. Nov. 2004 (AS 2004 4709). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).
2 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.