Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 1.41

(Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)

Anschlussbedingungen für Geothermieanlagen

1 Anlagendefinition

1.1
Geothermieanlagen bestehen aus einem unterirdischen Teil (eine oder mehrere Bohrungen, Reservoir, Pumpen) und einem oberirdischen Teil (Wärmetauscher, Konversionseinrichtung und dazu gehörende Anlageteile) und dienen der Produktion von Strom und Wärme.
1.2
Geothermieanlagen dürfen keine fossilen Energieträger zur Energieproduktion gemeinsam mit geothermischer Energie in der gleichen Anlage nutzen.
1.3
Geothermieanlagen müssen spätestens ab Anfang des dritten vollen Kalenderjahres nach der Inbetriebnahme einen minimalen Gesamtnutzungsgrad gemäss folgendem Diagramm aufweisen:

figure

Die für die Bestimmung des Gesamtnutzungsgrades relevante Beurteilungsperiode ist das ganze Kalenderjahr; er bezieht sich auf die jährliche Energie am Bohrlochkopf mit:
Nutzungsgrad Wärme = total genutzte Wärme/Energie am Bohrlochkopf
Nutzungsgrad Strom = total genutzter Strom/Energie am Bohrlochkopf
1.4
Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Die Steigerung der Elektrizitätsproduktion nach Artikel 3a Absatz 2 muss bei mindestens gleich hohem Wärmenutzugsgrad mindestens 25 Prozent betragen.

2 Berechnung der Vergütung

2.1
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der elektrischen Nennleistung Pel der Anlage:

Leistungsklasse Pel

Vergütung (Rp./kWh)

≤ 5 MW

40.0

≤10 MW

36.0

≤20 MW

28.0

>20 MW

22.7

2.2.
Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.
2.3
Für Anlagen mit Nennleistung >5 MW wird die Vergütung anteilsmässig über die Leistungsklassen berechnet.

3 Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer

3.1
Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.
3.2
Die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

4 Anmelde- und Bescheidverfahren

4.1
Anmeldung
Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a.
Standort der Anlage;
b.
Zustimmung der Grundeigentümer;
c.
elektrische und thermische Nennleistung;
d.
projektierte jährliche Brutto- und Nettoproduktion (elektrisch und thermisch);
e.
projektierte Wärmenutzung und Zustimmung der voraussichtlichen Wärmeabnehmer;
f.
Rückkühlmedium;
g.
geplantes Inbetriebnahmedatum;
h.
Produzentenkategorie.
4.2
Projektfortschrittsmeldung
Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens drei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a.
Baubewilligung;
b.
die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i;
c.
Anschlussmöglichkeiten für thermische Energie;
d.
allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 4.1.
4.3
Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a.
Inbetriebnahmedatum;
b.
allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 4.1.

5 Betriebsdaten

Der Anlagenbetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

6 Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 2. Februar 2010

Der Betreiber, der für seine Anlage schon vor dem 1. Januar 2010 eine Vergütung nach diesem Anhang oder einen positiven Bescheid erhalten hat, muss die Nettoproduktion erst ab dem 1. Januar 2011 nach Ziffer 2.2 erfassen.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Febr. 2010 (AS 2010 809). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen