Anhang 1.31
(Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Windenergie
1 Anlagendefinition
- 1.1
- Allgemeines
- Windenergieanlagen bestehen aus Rotor, Konversionseinrichtung, Turm, Fundament und Netzanschluss. Stehen mehrere Windenergieanlagen in einer gemeinsamen räumlichen Anordnung (Windpark), so gilt jede Einheit von Rotor, Konversionseinrichtung, Turm und Fundament als selbstständige Anlage.
- 1.2
- Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
- Die Steigerung der Elektrizitätsproduktion nach Artikel 3a Absatz 2 muss mindestens 20 Prozent betragen.
2 Kategorien
3 Berechnung der Vergütung
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Inbetriebnahme |
bis 29.2.2012 |
ab 1.3.2012 | |
|
Vergütungssatz (Rp./kWh) |
20 |
21,5 | |
- 3.2
- Der Vergütungssatz für Strom aus Grosswindanlagen beträgt während fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme:
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Inbetriebnahme |
bis 29.2.2012 |
ab 1.3.2012 | |
|
Vergütungssatz (Rp./kWh) |
20 |
21,5 | |
- 3.3
- Nach fünf Jahren wird bei einer Grosswindanlage die mittlere Elektrizitätsproduktion (effektiver Ertrag) mit dem Referenzertrag dieser Anlage nach Ziffer 3.4 verglichen:
- a.
- Erreicht oder übersteigt der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird der Vergütungssatz sofort bis zum Ende der Vergütungsdauer auf B Rp./kWh gesenkt.
- b.
- Unterschreitet der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird die Zahlung der Vergütung nach Ziffer 3.2 um C Monate pro D Prozent, welche der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags unterschreitet, verlängert. Danach beträgt der Vergütungssatz bis zum Ende der Vergütungsdauer B Rp./kWh.
- Je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme gelten für A, B, C und D die folgenden Werte:
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Inbetriebnahme |
bis 29.2.2012 |
ab 1.3.2012 | |
|
A (Prozent) |
150 |
130 | |
|
B (Rp./kWh) |
17 |
13,5 | |
|
C (Monate) |
2 |
1 | |
|
D (Prozent) |
0,75 |
0,3 | |
- 3.4
- Der Referenzertrag wird auf der Basis der Leistungskennlinie und der Nabenhöhe der effektiv gewählten Windenergieanlage und mit den Merkmalen des Referenzstandorts Schweiz berechnet.
- Der Referenzstandort Schweiz weist folgende vier Merkmale auf:
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Inbetriebnahme |
bis 29.2.2012 |
ab 1.3.2012 | |
|
Mittlere Windgeschwindigkeit auf 50 m über Grund |
4,5 m/s |
5,0 m/s | |
|
Höhenprofil |
logarithmisch |
logarithmisch | |
|
Weibull-Verteilung mit |
k = 2,0 |
k = 2,0 | |
|
Rauigkeitslänge |
l = 0,1 m |
l = 0,1 m | |
- Das Bundesamt wird beauftragt, die detaillierte Berechnung des Referenzertrags in einer Richtlinie zu regeln.
- 3.5
- Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.
4 Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer
- 4.1
- Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.
- 4.2
- Die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.
5 Anmelde- und Bescheidverfahren
- 5.1
- Anmeldung
- Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
-
- a.
- Standort der Anlage inkl. Angabe der Höhe über Meer;
- b.
- Zustimmung der Grundeigentümer;
- c.
- Nennleistung;
- d.
- erwartete jährliche Produktion;
- e.
- geplantes Inbetriebnahmedatum;
- f.
- Produzentenkategorie.
- 5.2
- Projektfortschrittsmeldung
- Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens vier Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
-
- a.
- Baubewilligung;
- b.
- Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i;
- c.
- allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.
- 5.3
- Inbetriebnahmemeldung
- Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sieben Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
-
- a.
- Typenbezeichnung der Anlage;
- b.
- elektrische Nennleistung;
- c.
- Nabenhöhe;
- d.
- Extraausrüstungen, z.B. Rotorblattheizung;
- e.
- Inbetriebnahmedatum;
- f.
- allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.
6 Betriebsdaten
Der Anlagenbetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.
7 Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 2. Februar 2010
Der Betreiber, der für seine Anlage schon vor dem 1. Januar 2010 eine Vergütung nach diesem Anhang oder einen positiven Bescheid erhalten hat, muss die Nettoproduktion erst ab dem 1. Januar 2011 nach Ziffer 3.5 erfassen.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Febr. 2010 (AS 2010 809). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 4067) und Ziff. I der V des UVEK vom 27. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 607).