Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 1.31

(Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)

Anschlussbedingungen für Windenergie

1 Anlagendefinition

1.1
Allgemeines
Windenergieanlagen bestehen aus Rotor, Konversionseinrichtung, Turm, Fundament und Netzanschluss. Stehen mehrere Windenergieanlagen in einer gemeinsamen räumlichen Anordnung (Windpark), so gilt jede Einheit von Rotor, Konversionseinrichtung, Turm und Fundament als selbstständige Anlage.
1.2
Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Die Steigerung der Elektrizitätsproduktion nach Artikel 3a Absatz 2 muss mindestens 20 Prozent betragen.

2 Kategorien

2.1
Kleinwindanlagen
Windenergieanlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis und mit 10 kW.
2.2
Grosswindanlagen
Windenergieanlagen mit einer elektrischen Nennleistung grösser als 10 kW.

3 Berechnung der Vergütung

3.1
Der Vergütungssatz für Strom aus Kleinwindanlagen beträgt während der gesamten Vergütungsdauer:

Inbetriebnahme

bis 29.2.2012

ab 1.3.2012

Vergütungssatz (Rp./kWh)

20

21,5

3.2
Der Vergütungssatz für Strom aus Grosswindanlagen beträgt während fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme:

Inbetriebnahme

bis 29.2.2012

ab 1.3.2012

Vergütungssatz (Rp./kWh)

20

21,5

3.3
Nach fünf Jahren wird bei einer Grosswindanlage die mittlere Elektrizitätsproduktion (effektiver Ertrag) mit dem Referenzertrag dieser Anlage nach Ziffer 3.4 verglichen:
a.
Erreicht oder übersteigt der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird der Vergütungssatz sofort bis zum Ende der Vergütungsdauer auf B Rp./kWh gesenkt.
b.
Unterschreitet der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird die Zahlung der Vergütung nach Ziffer 3.2 um C Monate pro D Prozent, welche der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags unterschreitet, verlängert. Danach beträgt der Vergütungssatz bis zum Ende der Vergütungsdauer B Rp./kWh.
Je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme gelten für A, B, C und D die folgenden Werte:

Inbetriebnahme

bis 29.2.2012

ab 1.3.2012

A (Prozent)

150

130

B (Rp./kWh)

  17

  13,5

C (Monate)

    2

    1

D (Prozent)

    0,75

    0,3

3.4
Der Referenzertrag wird auf der Basis der Leistungskennlinie und der Nabenhöhe der effektiv gewählten Windenergieanlage und mit den Merkmalen des Referenzstandorts Schweiz berechnet.
Der Referenzstandort Schweiz weist folgende vier Merkmale auf:

Inbetriebnahme

bis 29.2.2012

ab 1.3.2012

Mittlere Windgeschwindigkeit auf 50 m über Grund

4,5 m/s

5,0 m/s

Höhenprofil

logarithmisch

logarithmisch

Weibull-Verteilung mit

k = 2,0

k = 2,0

Rauigkeitslänge

l = 0,1 m

l = 0,1 m

Das Bundesamt wird beauftragt, die detaillierte Berechnung des Referenzertrags in einer Richtlinie zu regeln.
3.5
Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.

4 Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer

4.1
Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.
4.2
Die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

5 Anmelde- und Bescheidverfahren

5.1
Anmeldung
Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a.
Standort der Anlage inkl. Angabe der Höhe über Meer;
b.
Zustimmung der Grundeigentümer;
c.
Nennleistung;
d.
erwartete jährliche Produktion;
e.
geplantes Inbetriebnahmedatum;
f.
Produzentenkategorie.
5.2
Projektfortschrittsmeldung
Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens vier Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a.
Baubewilligung;
b.
Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i;
c.
allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.
5.3
Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sieben Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a.
Typenbezeichnung der Anlage;
b.
elektrische Nennleistung;
c.
Nabenhöhe;
d.
Extraausrüstungen, z.B. Rotorblattheizung;
e.
Inbetriebnahmedatum;
f.
allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.

6 Betriebsdaten

Der Anlagenbetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

7 Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 2. Februar 2010

Der Betreiber, der für seine Anlage schon vor dem 1. Januar 2010 eine Vergütung nach diesem Anhang oder einen positiven Bescheid erhalten hat, muss die Nettoproduktion erst ab dem 1. Januar 2011 nach Ziffer 3.5 erfassen.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Febr. 2010 (AS 2010 809). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 4067) und Ziff. I der V des UVEK vom 27. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 607).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen