Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 3.61

(Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2)

Angaben des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen
von neuen Personenwagen

1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte neue Personenwagen im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), die noch nicht immatrikuliert wurden und nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweisen.

2 Energieetikette

2.1 Kennzeichnungspflicht

2.1.1
Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss ihn mit der Energieetikette kennzeichnen.
2.1.2
Die Energieetikette muss im Zeitpunkt des Anbietens gut sichtbar und lesbar am Personenwagen oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht werden. Sie ist in den Amtssprachen des Ortes abzufassen, an dem der Personenwagen angeboten wird.

2.2 Inhalt der Energieetikette

2.2.1
Die Energieetikette muss folgende Angaben enthalten:
a.
Marke und Typ des Personenwagens;
b.
Art des benötigten Energieträgers;
c.
Getriebeart, Anzahl Gänge oder Stufen und Schaltmodus;
d.
Leergewicht nach Artikel 7 Absatz 1 VTS;
e.
Klassierung nach Euro-Abgasstufe gemäss der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 19703 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 20074 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge;
f.
Energieverbrauch nach Ziffer 2.5;
g.
CO2-Emissionen nach Ziffer 2.6;
h.
Einteilung des Personenwagens in die Energieeffizienz-Kategorien A–G nach Ziffer 2.9;
i.
Gültigkeitsdauer der Energieetikette.
j.
Typengenehmigungsnummer;
2.2.2
Die Angaben auf der Energieetikette richten sich nach den in der Typengenehmigung erhobenen Daten. Bei den erhobenen Daten sind insbesondere Differenzierungen nach Getriebeart, nach Gang- oder Stufenzahl und nach Schaltmodus vorzunehmen.
2.2.3
Liegt keine Typengenehmigung vor oder liegen bei Mehrstoff-Motoren nicht zu allen Treibstoffen Daten vor, so sind die für die Angaben auf der Energieetikette benötigten Daten von der zuständigen Prüfstelle gemäss Anhang 2 der Verordnung vom 19. Juni 19955 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) zu beziehen.
2.2.4
Sind die Angaben nach den Buchstaben b und d der Ziffer 2.2.1 bereits anderweitig gut sichtbar dargestellt, so kann in einer vereinfachten Variante der Energieetikette auf die Darstellung der Buchstaben a–e dieser Ziffer verzichtet werden.

2.3 Angaben aus der Energieetikette in der Werbung und
in Listen

Angaben nach den Ziffern 2.5–2.7 und 2.9 müssen auch in der Werbung sowie in Preislisten und Listen mit technischen Informationen aufgeführt sein. Sie müssen klar abgegrenzt und gut lesbar dargestellt sein.

2.4 Messverfahren

Der Energieverbrauch und die CO2-Emissionen der Personenwagen müssen nach Artikel 97 Absatz 5 VTS gemessen werden.

2.5 Energieverbrauch

2.5.1
Der Energieverbrauch von Personenwagen ist in der gebräuchlichen Einheit (Liter, Kubikmeter oder Kilowattstunden) pro 100 Kilometer anzugeben.
2.5.2
Bei Personenwagen, die nicht mit Benzin betrieben werden, ist zusätzlich das Benzinäquivalent pro 100 Kilometer aufzuführen.

2.6 CO2-Emissionen

2.6.1
Die CO2-Emissionen sind in Gramm pro Kilometer anzugeben. Als Vergleichswert ist der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller immatrikulierten Neuwagen anzugeben.
2.6.2
Immatrikulierte Neuwagen sind typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen, die ab 1. Juni des Vorjahres erstmals in Verkehr gesetzt wurden und die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufwiesen.
2.6.3
Bei Personenwagen, die für die Verwendung von in der Schweiz flächendeckend angebotenen Gemischen aus fossilen und biogenen Treibstoffen typengenehmigt sind, sind die gesamten CO2-Emissionen und, als klimarelevant, der fossile Anteil anzugeben.
2.6.4
Bei elektrisch angetriebenen Personenwagen, deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, müssen zusätzlich zu den Emissionsdaten der Typengenehmigung die bei der Stromproduktion entstehenden CO2-Emissionen berücksichtigt werden.

2.7 Energieeffizienz

2.7.1
Die Energieeffizienz eines Personenwagens ist mit Hilfe der Bewertungszahl zu bestimmen.
2.7.2
Die Bewertungszahl errechnet sich zu 70 Prozent aus dem absoluten Energieverbrauch und zu 30 Prozent aus der relativen Energieeffizienz. Der absolute Energieverbrauch bezieht sich auf die Primärenergie und wird in Primärenergie-Benzinäquivalenten angegeben. Die relative Energieeffizienz ist der Quotient aus absolutem Energieverbrauch und Leergewicht.
2.7.3
Die Bewertungszahl (BWZ) wird nach der folgenden Formel berechnet:

figure

Wobei:

 r:

Relativierungsparameter 0.30

figure

:

normierter absoluter Energieverbrauch des Fahrzeugs i in Liter Primärenergie-Benzinäquivalent pro 100 Kilometer;

figure

:

normierte relative Energieeffizienz des Fahrzeugs i.

figure

, wobei

figure

und

figure

figure

, wobei

figure

,

figure

und

figure

Wobei:

Ei:

absoluter Energieverbrauch des Fahrzeugs i in Liter Primärenergie-Benzinäquivalent pro 100 Kilometer;

EQ \o (E;¯):

Mittelwert des absoluten Energieverbrauchs;

ó:

Standardabweichung (Streuungsmass);

n:

Anzahl angebotene Fahrzeugtypen;

EEi:

relative Energieeffizienz des Fahrzeugs i;

EQ \o (EE;¯¯):

Mittelwert der relativen Energieeffizienz;

mi:

Fahrzeugleergewicht in kg nach Artikel 7 Absatz 1 VTS.

2.7.4
Die Bewertungszahl wird auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.
2.7.5
Sind unter derselben Typengenehmigungsnummer und Getriebeart mehrere Modellversionen eines Personenwagens aufgeführt, so wird die Energieeffizienz auf der Grundlage des Fahrzeugmodells mit dem höchsten Leergewicht ermittelt.

2.8 Personenwagen mit mehreren Energieträgern

2.8.1
Bei Personenwagen mit Mehrstoff-Motoren, die gemäss Typengenehmigung mit verschiedenen Energieträgern betrieben werden können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgt die Angabe zur CO2-Emission und die Berechnung des Benzinäquivalents sowie der Energieeffizienz anhand des Energieträgers mit dem tiefsten Primärenergie-Benzinäquivalent.
2.8.2
Bei Personenwagen, die gemäss Typengenehmigung teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, erfolgt die Berechnung des Benzinäquivalents sowie der Energieeffizienz anhand der Summe aus Strom- und Treibstoffverbrauch.

2.9 Einteilung der Personenwagen
in die Energieeffizienz-Kategorien

2.9.1
Die Personenwagen sind entsprechend ihrer Energieeffizienz in die Energieeffizienz-Kategorien A–G einzuteilen.
2.9.2
Für die Festlegung der Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien A–G werden sämtliche angebotenen Fahrzeugtypen entsprechend ihrer Bewertungszahl in aufsteigender Reihe geordnet und gleichmässig in sieben Sektoren aufgeteilt. Die oberen Kategoriengrenzen der Energieeffizienz-Kategorien A–F bestimmen sich nach der Bewertungszahl des letzten im entsprechenden Sektor aufgeführten Fahrzeugtyps.
2.9.3
Angebotene Fahrzeugtypen sind typengenehmigte Personenwagen, die innerhalb der zwei Jahre vor dem 31. Mai des laufenden Jahres erstmals hätten zugelassen werden können. Fahrzeuge, die ihren Energieverbrauch nach Artikel 97 Absatz 4 VTS nicht ausweisen müssen, gelten nicht als angebotene Fahrzeugtypen.

3 Anforderungen an die Darstellung

3.1 Grundvariante (Figuren 1–6)

3.1.1
Die Darstellung erfolgt im Format DIN A4.
3.1.2
Der Schrifttyp ist Arial und die minimalen Schriftgrössen (SG) betragen:
a.
Haupttitel: SG 30;
b.
Zwischentitel: SG 14;
c.
Marke, Typ: SG 14;
d.
Text und weitere Angaben: SG 12;
e.
Hinweise: SG 10.
3.1.3
Für die Darstellung der Angaben auf der Energieetikette sind folgende Farben vorgegeben:
a.
Text schwarz, Hintergrund weiss, bzw. in Balken weiss auf grau;
b.
Energieeffizienz-Kategorien A–G: A dunkelgrün (CMYK-Code X0X0); B hellgrün (CMYK-Code 70X0); C gelbgrün (CMYK-Code 30X0); D gelb (CMYK-Code 00X0); E gelborange (CMYK-Code 03X0); F orange (CMYK-Code 07X0); G rot (CMYK-Code 0XX0).
3.1.4
Die übrigen Angaben werden je nach Fahrzeugtyp gemäss Figuren 1–6 dargestellt.

1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Sept. 2002 (AS 2002 3005). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 10. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3477).
2 SR 741.41
3 ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81.
4 ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 595/2009, ABl. L 188 vom 18.07.2009, S. 1.
5 SR 741.511


Stand am 1. Oktober 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen