Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 2.131

(Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und
an das Inverkehrbringen von elektrischen
Nassläufer-Umwälzpumpen

1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für elektrische Nassläufer-Umwälzpumpen. Für Abgrenzungsfragen zum Geltungsbereich wird auf die Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/20092 verwiesen.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1
Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Energieeffizienzanforderungen gemäss den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 641/20093 erfüllen.
2.2
Geräte nach Ziffer 1, dürfen ab dem 1. Januar 2013 einen Energieeffizienzindex EEI von 0.27 nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind Geräte, die speziell für die Primärkreisläufe von thermischen Solaranlagen und Wärmepumpen ausgelegt sind.
2.3
Geräte nach Ziffer 1 dürfen ab dem 1. August 2015 einen EEI von 0.23 nicht überschreiten.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere, damit zusammenhängende, Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 641/20094 ermittelt.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

a.
Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
b.
eine Beschreibung des Gerätes;
c.
eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
d.
Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

a.
alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;
b.
Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Nenn-Förderleistung und –Förderdruck, elektrische Leistungsaufnahme und Besonderheiten;
c.
die Gebrauchsanleitung;
d.
die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss den Anhängen I und II der europäischen Verordnung (EG) Nr. 641/20095;
e.
die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese:

a.
frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;
b.
ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;
c.
über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;
d.
ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;
e.
sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7 Angabe von Energieeffizienz und Produktinformationen

Die Angabe der Energieeffizienz und von weiteren Produktinformationen sind gemäss Anhang I, Ziff. 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/20096 auszuführen.

8 Übergangsregelung

8.1
Geräte, die die ab dem 1. Januar 2013 geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 abgegeben werden.
8.2
Geräte, die die ab dem 1. August 2015 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2017 abgegeben werden.

1 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).
2 Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 35.
3 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.
4 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.
5 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.
6 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.


Stand am 1. Oktober 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen