Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 1.21

(Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)

Anschlussbedingungen für Photovoltaik

1 Anlagendefinition

1.1
Allgemeines
Photovoltaikanlagen bestehen aus einem Modulfeld, einem oder mehreren Wechselrichtern und einer Einspeisestelle. Das Modulfeld kann aus mehreren ähnlichen Teilfeldern zusammengesetzt sein. Teilfelder, welche verschiedenen Kategorien nach Ziffer 2 angehören, gelten bezüglich der Vergütung als eigenständige Anlagen.
1.2
Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Die Steigerung der Elektrizitätsproduktion nach Artikel 3a Absatz 2 muss mindestens 50 Prozent betragen.

2 Kategorien

2.1.
Freistehende Anlagen
Anlagen, welche keine konstruktive Verbindung zu Bauten haben, beispielsweise in Gärten oder auf Brachland aufgeständerte Anlagen.
2.2.
Angebaute Anlagen
Anlagen, welche konstruktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion dienen, beispielsweise auf Flachdächern mittels Befestigungssystemen oder auf einem Ziegeldach montierte Module.
2.3.
Integrierte Anlagen
Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen, beispielsweise Photovoltaik-Module anstelle von Ziegeln oder Fassadenelementen, in Schallschutzwänden integrierte Module.

3 Berechnung der Vergütung

3.1
Die Vergütung für Neuanlagen wird wie folgt berechnet:

Anlagekategorie

Leistungsklasse

Vergütung (Rp./kWh)

Inbetriebnahme

bis 2009

2010

ab 2011

Freistehend

≤10 kW

65

53.3

42,7

≤30 kW

54

44.3

39,3

≤100 kW

51

41.8

34,3

≤1000 kW

49

40.2

30,5

>1000 kW

49

40,2

28,9

Angebaut

≤10 kW

75

61.5

48,3

≤30 kW

65

53.3

46,7

≤100 kW

62

50.8

42,2

≤1000 kW

60

49.2

37,8

>1000 kW

60

49,2

36,1

Integriert

≤10 kW

90

73.8

59,2

≤30 kW

74

60.7

54,2

≤100 kW

67

54.9

45,9

≤1000 kW

62

50.8

41,5

>1000 kW

62

50,8

39,1

3.2
Für Anlagen mit Nennleistung >10 kW wird die Vergütung anteilsmässig über die Leistungsklassen berechnet.
3.3
Die normierte DC-Spitzenleistung des Solarstromgenerators wird zur Leistungsklasseneinteilung verwendet.
3.4
Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.
3.5
Für Anlagen, für die der Betreiber schon vor dem 1. Februar 2009 einen positiven Bescheid erhalten hat, gelten die Vergütungsansätze für das Jahr 2009. Ausserdem gilt die Absenkrate nach Ziffer 4.1.
3.6
Für Anlagen, für die der Betreiber schon vor dem 1. Februar 2010 einen positiven Bescheid erhalten hat, gelten die Vergütungsansätze für das Jahr 2010. Ausserdem gilt die Absenkrate nach Ziffer 4.1.

4 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung

4.1
Die Vergütungssätze für Neuanlagen nach den Ziffern 3.1 und 3.2 sinken ab 2010 um 8 Prozent pro Jahr.
4.2
Die Vergütungsdauer beträgt 25 Jahre.

5 Anmelde- und Bescheidverfahren

5.1
Anmeldung
Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a.
Kategorie der Anlage;
b.
Nennleistung;
c.
erwartete jährliche Produktion;
d.
Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
e.
geplantes Inbetriebnahmedatum;
f.
Standort der Anlage;
g.
Produzentenkategorie.
5.2
Projektfortschrittsmeldung
Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens 12 Monate nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a.
Baubewilligung, falls notwendig;
b.
die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i;
c.
allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.
5.3
Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens 24 Monate nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a.
Inbetriebnahmedatum;
b.
Abnahmeprotokoll mit detaillierter technischer Beschreibung;
c.
allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1;
d.
für integrierte Anlagen: Fotos des Solargenerators, auf denen einerseits die Gesamtfläche und andererseits die Randabschlüsse sichtbar sind.

6 Betriebsdaten

Der Anlagenbetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

7 Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 2. Februar 2010

Der Betreiber, der für seine Anlage schon vor dem 1. Januar 2010 eine Vergütung nach diesem Anhang oder einen positiven Bescheid erhalten hat, muss die Nettoproduktion erst ab dem 1. Januar 2011 nach Ziffer 3.4 erfassen.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Febr. 2010 (AS 2010 809). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2010 6125) und Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen