Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 2.121

(Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und
an das Inverkehrbringen von elektrischen Fernsehgeräten

1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für elektrische Fernsehgeräte. Videomonitore gelten im Sinne dieser Verordnung ebenfalls als Fernsehgeräte. Für Abgrenzungsfragen zum Geltungsbereich wird auf die Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 642/20092 verwiesen.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Energieeffizienzanforderungen gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 642/20093 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere, damit zusammenhängende, Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 642/20094, ermittelt.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

a.
Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
b.
eine Beschreibung des Gerätes;
c.
eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
d.
Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

a.
alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;
b.
Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen des Bildschirms, Auflösung, Bildwiederholfrequenz und Besonderheiten;
c.
die Gebrauchsanleitung;
d.
die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss der europäischen Verordnung (EG) Nr. 642/20095 und deren Klassierung aufgrund der Anhänge I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/20106;
e.
die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese:

a.
frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;
b.
ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;
c.
über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;
d.
ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;
e.
sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

7.1
Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I bis VII der Verordnung (EU) Nr. 1062/20107 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
7.2
Wer Fernsehgeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

8 Übergangsregelung

Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2012 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben werden.


1 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).
2 Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42.
3 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.
4 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.
5 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.
6 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. Sept. 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64.
7 Siehe Fussnote zu Ziffer 5 Bst. d.


Stand am 1. Oktober 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen