Anhang 2.111
(Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz und
an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen, externen
Stromversorgungsgeräten (Netzgeräte)
1 Geltungsbereich
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte, netzbetriebene, externe Stromversorgungsgeräte, welche:
- a.
- dazu dienen, vom Elektrizitätsnetz eingehenden Wechselstrom in Gleich- oder Wechselstrom mit tieferer Spannung zu transformieren;
- b.
- zur gleichen Zeit nur eine feste Spannung von Gleich- oder Wechselstrom erzeugen;
- c.
- physisch von der Einheit getrennt sind, für welche sie Strom liefern (separates Gerät);
- d.
- fest oder temporär mit dem Gerät verbunden sind, für welches sie den Strom für den Betrieb liefern; und
- e.
- über eine nominelle Ausgangsleistung von maximal 250 W verfügen.
- 1.2
- Vom Geltungsbereich dieses Anhangs ausgenommen sind unterbrechungslose Stromversorgungsgeräte, Batterieladegeräte, Konverter für Halogenlampen, externe Stromversorgungsgeräte für medizinische Geräte.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
- 2.1
- Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 278/20092 erfüllen.
- 2.2
- Die Geräte müssen ab dem 1. Januar 2010 die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 und ab dem 1. Mai 2011 die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1 Buchstabe b erfüllen.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Geräte werden nach der Norm IEC 623013 der internationalen elektrotechnischen Kommission oder der Norm EN 505644 gemessen.
4 Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
- a.
- Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
- b.
- eine Beschreibung des Gerätes;
- c.
- eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
- d.
- Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
5 Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
- a.
- alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;
- b.
- Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind, wie Ausgangsspannung, Ausgangsleistung, Kontrollanzeige und Besonderheiten;
- c.
- die Gebrauchsanleitung;
- d.
- die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens gemäss Ziffer 3;
- e.
- die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.
6 Prüfstelle
Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese:
- a.
- frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;
- b.
- ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;
- c.
- über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;
- d.
- ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;
- e.
- sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.
7 Schlussbestimmung
Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 24. Juni 2009 (AS 2009 3473). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).
2 Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb, ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3.
3 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch
4 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch