Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 2.111

(Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und
an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen, externen
Stromversorgungsgeräten (Netzgeräte)

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte, netzbetriebene, externe Stromversorgungsgeräte, welche:
a.
dazu dienen, vom Elektrizitätsnetz eingehenden Wechselstrom in Gleich- oder Wechselstrom mit tieferer Spannung zu transformieren;
b.
zur gleichen Zeit nur eine feste Spannung von Gleich- oder Wechselstrom erzeugen;
c.
physisch von der Einheit getrennt sind, für welche sie Strom liefern (separates Gerät);
d.
fest oder temporär mit dem Gerät verbunden sind, für welches sie den Strom für den Betrieb liefern; und
e.
über eine nominelle Ausgangsleistung von maximal 250 W verfügen.
1.2
Vom Geltungsbereich dieses Anhangs ausgenommen sind unterbrechungslose Stromversorgungsgeräte, Batterieladegeräte, Konverter für Halogenlampen, externe Stromversorgungsgeräte für medizinische Geräte.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1
Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 278/20092 erfüllen.
2.2
Die Geräte müssen ab dem 1. Januar 2010 die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 und ab dem 1. Mai 2011 die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1 Buchstabe b erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Geräte werden nach der Norm IEC 623013 der internationalen elektrotechnischen Kommission oder der Norm EN 505644 gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

a.
Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
b.
eine Beschreibung des Gerätes;
c.
eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
d.
Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

a.
alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;
b.
Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind, wie Ausgangsspannung, Ausgangsleistung, Kontrollanzeige und Besonderheiten;
c.
die Gebrauchsanleitung;
d.
die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens gemäss Ziffer 3;
e.
die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese:

a.
frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;
b.
ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;
c.
über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;
d.
ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;
e.
sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7 Schlussbestimmung

Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.


1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 24. Juni 2009 (AS 2009 3473). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).
2 Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb, ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3.
3 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch
4 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch


Stand am 1. Oktober 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen