Anhang 2.71
(Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz und
an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Elektrobacköfen
1 Geltungsbereich
- 1.1
- Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Elektrobacköfen.
- 1.2
- Ausgenommen sind:
- a.
- Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können;
- b.
- tragbare Geräte, die nicht für den ortsfesten Einbau bestimmt sind und deren Gewicht unter 18 kg liegt.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie den folgenden Energieverbrauch, bestimmt nach Artikel 2 und Anhang II der Richtlinie 2002/40/EG2 und der Norm EN 503043 unterschreiten:
- a.
- Geräte mit kleiner Backröhre von weniger als 35 Liter Nettovolumen: 0.80 kWh elektrische Energie;
- b.
- Geräte mit mittlerer Backröhre von 35 bis weniger als 65 Liter Nettovolumen: 1.00 kWh elektrische Energie;
- c.
- Geräte mit grosser Backröhre von 65 Liter Nettovolumen und grösser: 1.40 kWh elektrische Energie.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 503044 gemessen.
4 Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
- a.
- Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
- b.
- eine Beschreibung des Gerätes;
- c.
- eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
- d.
- Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
5 Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
- a.
- alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;
- b.
- Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Merkmale der Belüftung und der Isolation sowie Besonderheiten;
- c.
- die Gebrauchsanleitung;
- d.
- die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen Gemäss der europäischen Norm EN 503045 und deren Klassierung aufgrund von Artikel 2 und den Anhängen I bis IV der Richtlinie 2002/40/EG6;
- e.
- die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.
6 Prüfstelle
Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese:
- a.
- frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;
- b.
- ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;
- c.
- über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;
- d.
- ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;
- e.
- sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.
7 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
- 7.1
- Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss:
- Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
- 7.2
- Wer Elektrobacköfen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.
8 Schlussbestimmung
Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.
1 Ursprünglich: Anhang 3.7. Eingefügt durch Ziff. I Abs. 2 der V vom 19. Nov. 2003 (AS 2003 4747). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).
2 Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen, ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/80/EG, ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 62.
3 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch
4 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch
5 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch
6 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.
7 Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen, ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.
8 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.