Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 2.61

(Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und
an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen kombinierten Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten

1 Geltungsbereich

1.1
Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten.
1.2
Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie höchstens 0.93 kWh elektrische Energie pro kg Wäsche für einen vollständigen Betriebszyklus, Waschen, Schleudern und Trocknen, bei Verwendung des Standardprogramms «Baumwolle 60°C» und des Trockenprogramms «Baumwolle schranktrocken», ermittelt nach den Definitionen und Prüfverfahren der Richtlinie 96/60/EG2 und der Norm EN 502293, verbrauchen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 502294 gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

a.
Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
b.
eine Beschreibung des Gerätes;
c.
eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
d.
Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

a.
alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;
b.
Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Trocknungsprinzip und Besonderheiten;
c.
die Gebrauchsanleitung;
d.
die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss der europäischen Norm EN 502295 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie 96/60/EG6;
e.
die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle

Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese:

a.
frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;
b.
ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;
c.
über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;
d.
ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;
e.
sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7 Angaben und Kennzeichnung

7.1
Die Angabe des Energieverbrauchs und der Waschwirkung sowie die Kennzeichnung erfolgen mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss:
a.
der Richtlinie 2010/30/EU7; und
b.
der Richtlinie 96/60/EG8.
Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
7.2
Wer kombinierte Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

8 Schlussbestimmung

Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.


1 Ursprünglich: Anhang 3.5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).
2 Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. Sept. 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten, ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/80/EG, ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67.
3 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch
4 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.
5 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch
6 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.
7 Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen, ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.
8 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.


Stand am 1. Oktober 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen