Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 1.11

(Art. 3, 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)

Anschlussbedingungen für Kleinwasserkraftanlagen

1 Anlagendefinition

1.1
Allgemeines
Kleinwasserkraftanlage: jede selbstständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft an einem bestimmten Standort. Dazu gehören insbesondere Stauanlage, Wasserfassung, Druckleitungen, Turbinen, Generatoren, Einspeisestelle, Steuerung.
Dotierkraftwerke gelten als selbstständige Anlagen.
1.2
Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
1.2.1
Die Steigerung der Elektrizitätsproduktion nach Artikel 3a Absatz 2 muss mindestens 20 Prozent betragen.
1.2.2
Massnahmen nach Artikel 83a GSchG2 oder nach Artikel 10 BGF3 gelten nicht als Neuinvestitionen im Sinne von Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a.
1.3
Mindestanforderungen
Das BFE kann in Richtlinien ökologische und energetische Mindestanforderungen regeln. Die Beurteilungsperiode beträgt für Erstere drei Monate und für Letztere ein Kalenderjahr.

2 Kategorien

Die Kategorien sind in die Berechnung nach Ziffer 3 integriert.

3 Berechnung der Vergütung

3.1
Der Vergütungssatz setzt sich aus einer Grundvergütung und aus Boni zusammen. Es können mehrere Boni zur Anwendung kommen.
3.2
Grundvergütung: Für deren Berechnung ist die äquivalente Leistung der Anlage massgebend. Diese Leistung entspricht dem Quotienten aus der im entsprechenden Kalenderjahr am Einspeisepunkt gemessenen Elektrizität in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme oder nach Stilllegung der Anlage.
Die Höhe der Grundvergütung wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach folgenden Leistungsklassen berechnet:

Leistungsklasse

Grundvergütung (Rp./kWh)

≤10 kW

26

≤50 kW

20

≤300 kW

14.5

≤1 MW

11

≤10 MW

  7.5

3.3
Druckstufen-Bonus: Die Höhe des Druckstufen-Bonus bestimmt sich nach der Brutto-Fallhöhe der Anlage anteilsmässig nach folgenden Fallhöhenklassen:

Fallhöhenklasse (m)

Bonus (Rp./kWh)

≤5

4.5

≤10

2.7

≤20

2

≤50

1.5

>50

1

3.4
Wasserbau-Bonus: Beträgt der Anteil des nach dem Stand der Technik realisierten Wasserbaus (inkl. Druckleitungen) weniger als 20 Prozent der gesamten Investitionskosten des Projektes, so entfällt der Anspruch auf den Wasserbau-Bonus. Beträgt er mehr als 50 Prozent, so besteht Anspruch auf den vollen Bonus. Zwischen 20 Prozent und 50 Prozent wird gemäss der unten stehenden Grafik linear interpoliert. Der Bonus wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach Leistungsklassen berechnet. Das BFE legt in einer Richtlinie fest, welche Massnahmen zu einem Wasserbaubonus berechtigen. Massnahmen nach Artikel 83a GSchG oder nach Artikel 10 BGF sind für den Bonus nicht anrechenbar.
Dotierwasserkraftwerke haben keinen Anspruch auf diesen Bonus.

figure

Wasserbau-Bonus nach Leistungsklassen:

Leistungsklasse (kW)

Wasserbau-Bonus (Rp./kWh)

≤10

5.5

≤50

4

≤300

3

>300

2.5

3.5
Der Vergütungssatz wird pro Kalenderjahr aufgrund der äquivalenten Leistung nach den Ziffern 3.1–3.4 und 3.6 festgelegt.
Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.
Die Abrechnung für die Vergütung erfolgt per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 5.1.
3.6
Der Vergütungssatz inklusive Boni beträgt maximal 35 Rp./kWh.

4 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung

4.1
Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.
4.2
Die Vergütungsdauer beträgt 25 Jahre.

5 Anmelde- und Bescheidverfahren

5.1
Anmeldung
Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a.
Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
b.
mittlere mechanische Bruttoleistung;
c.
erwartete Stromproduktion in kWh pro Kalenderjahr;
d.
Brutto-Fallhöhe in m;
e.
Art des genutzten Gewässers (Fliessgewässer/übrige Gewässer) und Kraftwerkstyp;
f.
geplantes Inbetriebnahmedatum;
g.
für Erneuerungen und Erweiterungen: Unterlagen, die aufzeigen, dass die Anforderungen nach Artikel 3a und Ziffer 1.2 erfüllt werden;
h.
i.
Gesamtinvestitionskosten des Projektes mit Aufteilung auf die Hauptkomponenten; separat aufzuführen sind insbesondere die Investitionskosten für den Wasserbau (inkl. Druckleitungen);
j.
Standort der Anlage;
k.
Produzentenkategorie.
5.2
Projektfortschrittsmeldung
Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens vier Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a.
Baubewilligung, Konzession;
b.
die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i;
c.
allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1;
d.
geplantes Inbetriebnahmedatum.
5.3
Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a.
Inbetriebnahmedatum;
b.
allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.

6 Betriebsdaten

Der Anlagebetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

7 Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 2. Februar 2010

Der Betreiber, der für seine Anlage schon vor dem 1. Januar 2010 eine Vergütung nach diesem Anhang oder einen positiven Bescheid erhalten hat, muss die Nettoproduktion erst ab dem 1. Januar 2011 nach Ziffer 3.5 erfassen.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Febr. 2010 (AS 2010 809). Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 4. Mai 2011 (AS 2011 1955), Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 4067) und Ziff. I der V des UVEK vom 27. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 607).
2 SR 814.20
3 SR 923.0


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen