2a. Kapitel: Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes
6. Abschnitt: Wettbewerbliche Ausschreibungen
< Art. 4quater Auswertung
> Art. 6
Art. 51 Zuschlag
Für die Berechnung des Zuschlags nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes sind die voraussichtlichen Kosten für Förderbeiträge und die Vollzugskosten zu berücksichtigen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen