2a. Kapitel: Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes
6. Abschnitt: Wettbewerbliche Ausschreibungen
< Art. 4ter Umsetzen der Massnahmen und Auszahlung
> Art. 5 Zuschlag
Art. 4quater 1 Auswertung
1 Das BFE nimmt Auswertungen vor, insbesondere in Bezug auf:
- a.
- Projekt- und Programmträgerschaft;
- b.
- Kurzbeschrieb der Projekte und Programme;
- c.
- erwartete und realisierte Stromeinsparung;
- d.
- Kosteneffizienz (Fördermittel pro eingesparte kWh);
2 Es publiziert die Ergebnisse jährlich.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen