Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2a. Kapitel: Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes
6. Abschnitt: Wettbewerbliche Ausschreibungen
< Art. 4ter Umsetzen der Massnahmen und Auszahlung
> Art. 5 Zuschlag

Art. 4quater 1 Auswertung

1 Das BFE nimmt Auswertungen vor, insbesondere in Bezug auf:

a.
Projekt- und Programmträgerschaft;
b.
Kurzbeschrieb der Projekte und Programme;
c.
erwartete und realisierte Stromeinsparung;
d.
Kosteneffizienz (Fördermittel pro eingesparte kWh);

2 Es publiziert die Ergebnisse jährlich.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen