2a. Kapitel: Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes
6. Abschnitt: Wettbewerbliche Ausschreibungen
< Art. 4 Ausschreibungen
> Art. 4ter Umsetzen der Massnahmen und Auszahlung
Art. 4bis 1 Steuerung und Verfahren
1 Das BFE legt jährlich Förderschwerpunkte und die Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren fest. Es kann bestimmte Bereiche oder Anwendungen von der Förderung ausnehmen. Zudem kann es insbesondere den Förderbeitrag je Einzelprojekt oder -programm begrenzen und Vorhaben des Bundes von der Teilnahme ausschliessen.
2 Es kann die Kantone und private Stellen zum Vollzug beiziehen.
3 Für das Bescheidverfahren gilt Artikel 3g Absatz 3 sinngemäss.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen