Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2a. Kapitel: Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergütung, ökologischer Mehrwert, Zubaumengen, Verfahren
< Art. 3ibis Auszahlung der Vergütung
> Art. 3iquater Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung

Art. 3iter 1 Einhalten von Mindestanforderungen

1 Die Mindestanforderungen richten sich nach den Anhängen 1.1–1.5.

2 Wer sie nicht einhält, bekommt einstweilen keine Vergütung mehr. Die Anlage wird für die betreffende Beurteilungsperiode rückwirkend auf den jeweiligen Marktpreis (Art. 3f Abs. 3) gesetzt. Die zu viel erhaltene Vergütung ist zurückzuerstatten.

3 Werden die Mindestanforderungen wieder eingehalten, so wird die Vergütung am Ende des Kalenderjahres ohne Zins nachbezahlt.

4 Liegen Gründe vor, für die der Produzent nicht einzustehen hat, so kann er gegenüber der nationalen Netzgesellschaft darlegen, mit welchen Massnahmen er erreichen will, dass die Mindestanforderungen wieder eingehalten werden. Die nationale Netzgesellschaft kann ihm eine angemessene Frist für Massnahmen einräumen und allenfalls Auflagen machen. Bis zum Ablauf dieser Frist besteht, sofern die Auflagen erfüllt werden, weiterhin Anspruch auf die Vergütung.

5 Sind die Mindestanforderungen nach Ablauf der eingeräumten Frist nicht während einer ganzen Beurteilungsperiode eingehalten worden, so wird die Anlage für die Zeit nach Ablauf der Frist rückwirkend auf den jeweiligen Marktpreis gesetzt. Die zu viel erhaltene Vergütung ist zurückzuerstatten.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen