Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2a. Kapitel: Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergütung, ökologischer Mehrwert, Zubaumengen, Verfahren
< Art. 3iquinquies Vorzeitiges Erlöschen des Vergütungsanspruchs
> Art. 3isepties Neuanmeldung

Art. 3isexies 1 Änderungen nach der Inbetriebnahme

1 Ein Produzent, der seine Anlage gemäss Artikel 3h in Betrieb genommen hat und der eine Vergütung erhält oder in die Warteliste aufgenommen worden ist, muss der nationalen Netzgesellschaft jede Erweiterung oder Erneuerung spätestens einen Monat vor deren Inbetriebnahme melden. Er hat alle Änderungen anzugeben, die an der bisherigen Anlage vorgenommen werden sollen.

2 Die Vergütung wird ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung an die neue Gesamtleistung angepasst. Sie berechnet sich:

a.
bei der Photovoltaik: nach dem nach Leistungen gewichteten Mittelwert der bei der ersten Inbetriebnahme und der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung massgeblichen Vergütungssätze;
b.
bei den übrigen Erzeugungstechnologien: nach dem bei der ersten Inbetriebnahme massgeblichen Vergütungssatz gemäss Artikel 3d Absatz 1bis.

3 Die Vergütungsdauer wird nicht verlängert.

4 Wird eine Anlage durch Neuinvestitionen erweitert oder erneuert und übersteigen diese die Schwelle gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a und die Nutzungsdauer gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c, so kann der Produzent wählen, ob er:

a.
eine Vergütung nach Absatz 2 beansprucht; oder
b.
das Projekt neu anmeldet.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen