2a. Kapitel: Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergütung, ökologischer Mehrwert, Zubaumengen, Verfahren
< Art. 3isexies Änderungen nach der Inbetriebnahme
> Art. 3j Höhe, Neufestlegung und Erhebung
Art. 3isepties 1 Neuanmeldung
1 Meldet der Produzent das Projekt neu an und erhält er einen positiven Bescheid, so wird die Vergütung an die neue Gesamtleistung angepasst. Massgebend ist der Vergütungssatz im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung. Die Vergütungsdauer beginnt ab diesem Zeitpunkt für die ganze Anlage von Neuem zu laufen.
2 Erhält der Produzent vorerst keinen positiven Bescheid, so wird das Projekt ohne Vorrangsrecht in die Warteliste aufgenommen. Während der Zeit auf der Warteliste wird die Vergütung nach Artikel 3isexies Absatz 2 berechnet.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).
Stand am 1. März 2012
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