Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2a. Kapitel: Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes
5. Abschnitt: Meldepflichten, Berichterstattung, Auswertung
< Art. 3r Auswertung
> Art. 4 Ausschreibungen

Art. 3s1 Auskünfte

1 Für individuelle Auskünfte sind die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip und über den Datenschutz anwendbar.

2 Auskunft über Projekte auf der Warteliste wird erteilt gegenüber:

a.
Antragstellern über den Platz ihres Projekts auf der Warteliste;
b.
den betroffenen Kantonen.

3 Den Kantonen können sowohl Einzelauskünfte als auch Informationen zu allen Projekten auf ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden.

4 Die Kantone behandeln die erhaltenen Daten vertraulich. Sie dürfen sie insbesondere nicht verwenden zur Planung von Anlagen, die sie selber, eine ihrer Anstalten oder eine Gesellschaft, an der sie beteiligt sind, realisieren wollen.

5 Für Auskünfte wird eine Gebühr erhoben.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen