Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2a. Kapitel: Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergütung, ökologischer Mehrwert, Zubaumengen, Verfahren
< Art. 3iquater Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung
> Art. 3isexies Änderungen nach der Inbetriebnahme

Art. 3iquinquies 1 Vorzeitiges Erlöschen des Vergütungsanspruchs

1 Der Anspruch auf Vergütung erlischt vorzeitig, wenn:

a.
die Mindestanforderungen wiederholt nicht eingehalten worden sind und die Anlage deswegen drei Kalenderjahre in Folge für mindestens eine Beurteilungsperiode auf den Marktpreis gesetzt worden ist;
b.
die Mindestanforderungen ein Jahr nach Ablauf der nach Artikel 3iter Absatz 4 eingeräumten Frist nicht eingehalten werden;
c.
die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung nach Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 ab der Inbetriebnahme während mindestens zwei der ersten vier Kalenderjahre nicht eingehalten werden.

2 Die nationale Netzgesellschaft widerruft den Bescheid.

3 Will ein Produzent, dessen Anspruch auf die Vergütung erloschen ist, seine Anlage erneut anmelden, so muss er bei der Anmeldung nachweisen, dass die Mindestanforderungen und die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung dauerhaft eingehalten werden können.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen