Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2a. Kapitel: Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes
5. Abschnitt: Meldepflichten, Berichterstattung, Auswertung
< Art. 3p Meldepflichten
> Art. 3r Auswertung

Art. 3q Berichterstattung

Die nationale Netzgesellschaft hat dem BFE vierteljährlich Bericht zu erstatten über:

a.
die Verwaltung des Fonds nach Artikel 3k;
b.
die Daten nach Artikel 3p;
c.
die Vollzugskosten.

Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen