2a. Kapitel: Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes
5. Abschnitt: Meldepflichten, Berichterstattung, Auswertung
< Art. 3p Meldepflichten
> Art. 3r Auswertung
Art. 3q Berichterstattung
Die nationale Netzgesellschaft hat dem BFE vierteljährlich Bericht zu erstatten über:
- a.
- die Verwaltung des Fonds nach Artikel 3k;
- b.
- die Daten nach Artikel 3p;
- c.
- die Vollzugskosten.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen