2a. Kapitel: Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen, erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
< Art. 3a Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
> Art. 3b Gestehungskosten von Referenzanlagen und Vergütung
Art. 3abis 1 Standorteignung
Das BFE legt in einer Empfehlung Kriterien für die Beurteilung der Standorteignung nach Artikel 7a Absatz 1 des Gesetzes insbesondere für die Kleinwasserkraft und die Windenergie fest. Bei der Erarbeitung bezieht es die Bundesämter für Umwelt (BAFU) und Raumentwicklung (ARE) mit ein und hört die Kantone an.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen