2a. Kapitel: Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes
2. Abschnitt: Vergütung, ökologischer Mehrwert, Zubaumengen, Verfahren
< Art. 3abis Standorteignung
> Art. 3c Übertragung des Herkunftsnachweises, Abgeltung des ökologischen Mehrwerts
Art. 3b Gestehungskosten von Referenzanlagen und Vergütung1
1 Die Berechnung der Gestehungskosten und die Vergütung richten sich nach den in den Anhängen 1.1–1.5 definierten Referenzanlagen.
1bis Der Vergütungssatz für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben. Er bleibt während der ganzen Vergütungsdauer gleich; bei Anlagen nach den Anhängen 1.1 und 1.5 kann er aufgrund der äquivalenten Leistung oder des Wärmenutzungsgrades jährlich variieren. Anpassungen nach Artikel 3e Absatz 3 und nach Anhang 1.3 Ziffer 3.3 bleiben vorbehalten.2
2 Die Vergütung berechnet sich aufgrund des Vergütungssatzes und der am Einspeisepunkt gemessenen und von der Ausstellerin erfassten Elektrizität.3
3 Als Erstellungsjahr gilt das Jahr der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage.
4 Als effizienteste Technologie gilt diejenige Technologie, die neben der grösstmöglichen Effizienz die nachhaltige Nutzung von Rohstoffen zur Energiegewinnung am besten berücksichtigt.
5 Die Vergütung von Hybridanlagen berechnet sich aus den Vergütungen der eingesetzten Energieträger gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).