Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energien nach Artikel 7 des Gesetzes
< Art. 2b Marktorientierte Bezugspreise
> Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

Art. 2c Wasserkraftwerke

Die Leistungsgrenze von 10 MW für Wasserkraftwerke nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes bezieht sich auf die Bruttoleistung. Für deren Berechnung gilt Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 19161.


1 SR 721.80


Stand am 1. März 2012
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