Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 28a Änderung der Anhänge 1.1–1.6
> Art. 29a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2011

Art. 291 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. März 2008

1 Für bestehende Verträge nach Artikel 28a Absatz 1 des Gesetzes gelten die Artikel 1 Buchstaben a–f und h, 2–5 und 5a Absatz 1 der Energieverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 19982 und Artikel 1d Absätze 1, 5 und 6, 1g, 3b Absatz 2, 3k, 3q und 22 dieser Verordnung sinngemäss.3

2 Die nationale Netzgesellschaft bezahlt den Netzbetreibern für Anlagen nach Artikel 28a Absatz 1 des Gesetzes vierteljährlich die Mehrkosten nach Artikel 5a Absatz 1 der Energieverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 1998 gemäss den Empfehlungen des BFE nach Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung. Reichen die finanziellen Mittel des Fonds nach Artikel 3k dieser Verordnung für die Zahlung der Mehrkosten nicht aus, so erfolgt im laufenden Jahr eine anteilmässige Auszahlung. Der Differenzbetrag wird im folgenden Jahr ausbezahlt.

3 Für Anlagen mit bestehenden Verträgen nach Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 1998, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb genommen wurden, gelten die Bestimmungen von Artikel 3–3q sowie Artikel 6 dieser Verordnung.

4 Das BFE legt am 1. Mai 2008 für das Jahr 2008 folgende Zubaumengen für Photovoltaikanlagen fest:

a.
eine Zubaumenge für Anlagen, für die am 1. Mai 2008 die für die Anmeldung und die Projektfortschrittsmeldung verlangten Angaben vorhanden sind;
b.
eine Zubaumenge für Anlagen, für die voraussichtlich bis am 31. Dezember 2008 ein zustimmender Bescheid erteilt werden kann.

5 Das BFE legt den Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze nach Artikel 3j Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 17c Absatz 1 erstmals in der ersten Hälfte September 2008 fest.

6 Die Elektrizitätskommission nach Artikel 21 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20074 beurteilt Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten nach Artikel 7 des Gesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998, zu welchen am 1. Januar 2009 noch kein erstinstanzlicher Entscheid einer kantonalen Behörde ergangen ist.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009, mit Ausnahme von Abs. 4 und 5, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1223).
2 AS 1999 207
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).
4 SR 734.7


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen