Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Vollzug und Untersuchung der Auswirkungen
< Art. 21 Vollzug
> Art. 22 Nachträgliche Kontrolle und Massnahmen

Art. 21a1 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

1 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen ausstellen, müssen:

a.
nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 akkreditiert sein;
b.
von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder
c.
durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

2 Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).
2 SR 946.512


Stand am 1. März 2012
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