5. Kapitel: Vollzug und Untersuchung der Auswirkungen
< Art. 20 Verfügung
> Art. 21a Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
Art. 21 Vollzug
1 Die Kantone vollziehen mit Unterstützung des BFE Artikel 11a.1
2 Das BFE vollzieht die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung. Soweit möglich erfolgt der Vollzug der Artikel 7–11 zusammen mit sachverwandten Prüfverfahren und Anforderungen für das Inverkehrbringen von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über Abgasemmissionen von Anlagen und Fahrzeugen.
3 Die Kantone und das BFE koordinieren den Vollzug.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).
Stand am 1. März 2012
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