1a. Kapitel: Kennzeichnung sowie Nachweis der Produktionsart und Herkunft von Elektrizität
2. Abschnitt: Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität
< Art. 1f Meldepflicht
> Art. 2 Allgemeine Anforderungen
Art. 1g1 Berichterstattung und Auswertung
1 Die Ausstellerin hat dem Bundesamt für Energie (BFE) vierteljährlich insbesondere über die Elektrizitätsmenge, die sie gemäss Artikel 1d erfasst hat, nach Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse, Bericht zu erstatten.
2 Das BFE wertet die Angaben aus. Es kann die Ergebnisse zu den Angaben nach Artikel 1d Absatz 3 in allgemeiner und anonymisierter Form veröffentlichen.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).
Stand am 1. März 2012
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