Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1a. Kapitel: Kennzeichnung sowie Nachweis der Produktionsart und Herkunft von Elektrizität
1. Abschnitt: Kennzeichnung von Elektrizität
< Art. 1a Kennzeichnungspflicht
> Art. 1c Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und an die Elektrizitätskennzeichnung

Art. 1b Informationspflicht

1 Unternehmen, einschliesslich Produzenten, die in der Schweiz kennzeichnungspflichtige Unternehmen oder Vorlieferanten von kennzeichnungspflichtigen Unternehmen mit Elektrizität beliefern (informationspflichtige Unternehmen), müssen die mit Elektrizität belieferten Unternehmen informieren über:1

a.
die gelieferte Elektrizitätsmenge;
b.
die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden;
c.
die Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- oder Ausland).

2 Die Informationen nach Absatz 1 müssen für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende April des folgenden Jahres mitgeteilt werden. Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

3 Das informationspflichtige Unternehmen muss die Daten für die Informationen nach Absatz 1 in einer Elektrizitätsbuchhaltung erfassen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).


Stand am 1. Oktober 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen