Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Förderung, Risikoabsicherung und Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken
2b. Abschnitt: Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken
< Art. 17d Verfahren
> Art. 18 Inhalt der Gesuche

Art. 17e1 Zuschlag für die Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks

Der Zuschlag nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes beträgt 0.1 Rp./kWh. Der Ertrag des Zuschlags dient nach Abzug der Vollzugskosten der Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen