4. Kapitel: Förderung, Risikoabsicherung und Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken
2. Abschnitt: Finanzielle Beiträge
< Art. 16b Rückerstattung von Globalbeitragssaldi und Berichterstattung
> Art. 17a Grundsatz
Art. 17 Globalbeiträge für Energie- und Abwärmenutzung1
1 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes, insbesondere an Investitions- und Marketingprogramme, werden gewährt, wenn der betreffende Kanton:
- a.
- Rechtsgrundlagen zur Förderung mindestens einer Massnahme nach Artikel 13 des Gesetzes besitzt;
- b.
- einen entsprechenden finanziellen Kredit bereitstellt; und
- c.
- die Bewilligung von Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes nicht unverhältnismässig erschwert.
3 Globalbeiträge werden auch an Programme geleistet, die mehrere Kantone zusammen durchführen.3
4 Die Kantone erstatten dem BFE bis zum 31. März des Nachfolgejahres Bericht über das durchgeführte Programm.4 Der Bericht hat angemessene Auskunft zu geben über:
- a.
- die mit dem Programm erwarteten und erzielten Energieeinsparungen und den Anteil der erneuerbaren Energien und der Abwärme am Energieverbrauch;
- b.
- die mit dem Programm erwarteten und ausgelösten Investitionen unter Berücksichtigung allfälliger Mitnahmeeffekte;
- c.
- den Totalbetrag der eingesetzten finanziellen Mittel, aufgeteilt nach Bundes- und Kantonsanteilen sowie nach Förderbereichen und unter Angabe der durchschnittlichen Höhe der ausbezahlten Finanzhilfen;
- d.
- die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.
5 Dem BFE sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung zu stellen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).