Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Förderung, Risikoabsicherung und Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken
2. Abschnitt: Finanzielle Beiträge
< Art. 16a Globalbeiträge für Information und Beratung sowie Aus- und Weiterbildung
> Art. 17 Globalbeiträge für Energie- und Abwärmenutzung

Art. 16b 1 Rückerstattung von Globalbeitragssaldi und Berichterstattung

1 Die jährlich nicht verwendeten finanziellen Mittel sind dem Bund zurückzuerstatten. Anstelle einer Rückerstattung kann das BFE den Übertrag zugunsten des im Folgejahr durchzuführenden Programms bewilligen.

2 Die Kantone erstatten dem BFE bis zum 31. März des Folgejahres Bericht über das durchgeführte Programm. Der Bericht hat angemessene Auskunft zu geben über:

a.
die Anzahl und Art der durchgeführten Massnahmen sowie die dafür eingesetzten finanziellen Mittel;
b.
die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.

3 Dem BFE sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung zu stellen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen