4. Kapitel: Förderung, Risikoabsicherung und Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken
2. Abschnitt: Finanzielle Beiträge
< Art. 15 Energie- und Abwärmenutzung
> Art. 16a Globalbeiträge für Information und Beratung sowie Aus- und Weiterbildung
Art. 16 Objektgebundene Finanzhilfen
Objektgebundene Finanzhilfen werden an Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes geleistet, wenn das Projekt den Anforderungen von Artikel 15 entspricht und:
- a.
- dessen Realisierung von nationalem Interesse und für die Energiepolitik des Bundes von grosser Bedeutung ist; oder
- b.
- das Projekt auf dem Gebiet mehrerer Kantone liegt.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen