Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3a. Kapitel: Gebäude
< Art. 11 Angabe des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen, der Information zum Partikelfilter sowie der Geräteeigenschaften
> Art. 12 Information und Beratung

Art. 11a

1 Die Kantone orientieren sich beim Erlass der Vorschriften nach Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes an den unter den Kantonen harmonisierten Anforderungen.

2 Vorschriften über Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern sind unter den Kantonen bzw. mit dem Bund nach Möglichkeit zu harmonisieren.

3 Sofern Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern den Anforderungen der Richtlinie über freiwillige Massnahmen zur Reduktion von Energieverbrauch und CO2-Emissionen vom 2. Juli 2007 entsprechen oder sich ein Grossverbraucher gegenüber dem Bund gemäss CO2-Gesetz zur Reduktion der CO2-Emissionen verpflichtet, führt das BFE die Audits und das Monitoring durch.

4 Als wesentliche Erneuerungen nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d des Gesetzes gelten insbesondere:

a.
die Totalsanierung des Heizungs- und des Warmwassersystems;
b.
energetische Gebäudesanierungen bei Nahwärmenetzen, in denen die Abrechnung pro Gebäude erfolgt und an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.

Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen