Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
< Art. 10 Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen
> Art. 11a

Art. 111 Angabe des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen, der Information zum Partikelfilter sowie der Geräteeigenschaften

1 Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, in Verkehr bringt oder abgibt, muss deren Energieverbrauch angeben. Zusätzlich anzugeben sind bei:2

a.
Personenwagen die CO2-Emissionen und bei Diesel als Treibstoff die Angabe, ob ein Partikelfilter vorhanden ist;
b.
Haushaltswaschmaschinen die Wasch- und Schleuderwirkung;
c.
Haushaltsgeschirrspülern die Reinigungs- und Trockenwirkung;
d.
kombinierten Haushalts-Wasch-Trockenautomaten die Waschwirkung;
e.3
Lampen die Informationen zum Betriebsverhalten und zu den enthaltenen Stoffen.

2 Die Angabe muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über den Verbrauch an Energie, an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten. Die verschiedenen Werte sind vergleichbar, wenn sie nach dem gleichen energietechnischen Prüfverfahren ermittelt worden sind.

3 Ausländische Angaben sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen vergleichbar sind (Art. 21a Abs. 2).


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).


Stand am 1. März 2012
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