Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Begriffe
> Art. 1a Kennzeichnungspflicht

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

a.–e. …1
f.2
Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie, Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;
g.
Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungs- oder chemischen Prozessen (u. a. Kehrichtverbrennungsanlagen) entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;
h.3
Wärme-Kraft-Kopplung: gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen;
i.
energietechnisches Prüfverfahren: Verfahren zur einheitlichen Ermittlung des Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten;
k.
Verbrauchs-Zielwerte: die nach einem energietechnischen Prüfverfahren ermittelten Werte über den spezifischen Energieverbrauch, die von bestimmten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten nicht überschritten werden sollen;
l.
Pilotanlagen und -projekte: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie entsprechende Projekte, die der technischen Erprobung von Systemen dienen und die Erfassung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Daten ermöglichen;
m.
Demonstrationsanlagen und -projekte: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie entsprechende Projekte, die der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen;
n.
private Organisationen: Wirtschaftsverbände, energiepolitische und energietechnische Organisationen, Verkehrsverbände, Konsumenten- sowie Umweltorganisationen;
o.4
Hybridanlage: Anlage, welche mehrere erneuerbare Energieträger zur Stromproduktion nutzt;
p.5
Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist das erstmalige Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte;
q.6
Abgeben: das weitere gewerbsmässige Veräussern von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Abgeben gleichgestellt ist das weitere Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte im Hinblick auf deren gewerbsmässige Veräusserung.

1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).
4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009 (AS 2009 3473). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen