2. Kapitel: Energieversorgung
< Art. 7 Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energie
> Art. 7b Lieferung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
Art. 7a1 Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien, wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen
1 Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die gesamte Elektrizität, die aus Neuanlagen durch die Nutzung von Sonnenenergie, Geothermie, Windenergie, Wasserkraft bis zu 10 MW, sowie Biomasse und Abfällen aus Biomasse gewonnen wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten, sofern diese Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder erneuert werden.
2 Die Vergütung richtet sich nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen. Die langfristige Wirtschaftlichkeit der Technologie ist Voraussetzung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die:
- a.
- Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse;
- b.
- jährliche Absenkung der Vergütung;
- c.
- Dauer der kostendeckenden Vergütung unter Berücksichtigung der Amortisation;
- d.
- periodischen Zubaumengen für die Photovoltaik, indem der Kostenentwicklung Rechnung getragen wird;
- e.
- Definition des in der Vergütung enthaltenen ökologischen Mehrwerts und die Anforderungen an dessen Handelbarkeit.
3 Der Bundesrat kann wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen regeln, insbesondere für den rationellen und sparsamen Umgang mit Elektrizität in Gebäuden und Unternehmen.
4 Von der Summe der Zuschläge nach Artikel 15b Absatz 4 dürfen höchstens beanspruchen:
- a.
- die Wasserkraft: 50 Prozent;
- b.
- die Photovoltaik:
- 1.
- solange die ungedeckten Kosten 50 Rp./kWh übersteigen: 5 Prozent,
- 2.
- solange die ungedeckten Kosten zwischen 40 und 50 Rp./kWh betragen: 10 Prozent,
- 3.
- solange die ungedeckten Kosten zwischen 30 und 40 Rp./kWh betragen: 20 Prozent;
- c.
- alle anderen Technologien sowie die Photovoltaik, wenn die ungedeckten Kosten weniger als 30 Rp./kWh betragen: je 30 Prozent;
- d.
- die Kosten für wettbewerbliche Ausschreibungen nach Absatz 3: 5 Prozent.
5 Die Netzbetreiber liefern den Produzenten die Energie zu Bezugspreisen, die sie von den übrigen Abnehmern verlangen.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009, mit Ausnahme der Abs. 2 und 3, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AS 2007 3425 6827, 2008 45 775; BBl 2005 1611).