Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Energieversorgung
< Art. 6 Mit fossilen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen
> Art. 7 Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energie

Art. 6a1 Versorgungssicherheit

1 Zeichnet sich ab, dass die Versorgung der Schweiz mit Elektrizität längerfristig nicht genügend gesichert ist, schaffen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zeitgerecht die Voraussetzungen, dass möglichst im Inland Produktionskapazitäten bereitgestellt werden können. Sie stellen sicher, dass:

a.
die notwendigen Abläufe und Verfahren rasch durchgeführt werden;
b.
bei ihren Bauten sowie Anlagen, Planungen, Finanzierungen und anderen Tätigkeiten die Erzeugungstechnologien bevorzugt werden, die wirtschaftlich sowie klimaneutral sind und sich am betreffenden Standort eignen;
c.
der Staat mit der Energiewirtschaft zusammenarbeitet.

2 Der Bund setzt sich für eine genügende Zusammenarbeit mit dem Ausland ein.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2007 3425 6827, 2008 45 775; BBl 2005 1611).


Stand am 1. Juli 2012
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