Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Förderung
4a. Kapitel: Internationale Vereinbarungen
< Art. 15b Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze
> Art. 16 Vollzug durch den Bund

Art. 15c

Der Bundesrat kann unter Vorbehalt von Artikel 7a Absatz 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19971 internationale Vereinbarungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, abschliessen.



Stand am 1. Juli 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen