Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Zusammenarbeit mit den Kantonen, der Wirtschaft und anderen Organisationen

Art. 1 Ziele

1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.

2 Es bezweckt:

a.
die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie;
b.
die sparsame und rationelle Energienutzung;
c.
die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien.

3 Die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien ist bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand im Jahr 2000 um mindestens 5400 GWh zu erhöhen. Der Bundesrat kann Elektrizität, welche aus erneuerbaren Energien im Ausland erzeugt wurde, bis zu einem Anteil von 10 Prozent diesem Ziel anrechnen.1

4 Die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus Wasserkraftwerken ist bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand im Jahr 2000 um mindestens 2000 GWh zu erhöhen.2

5 Der Endenergieverbrauch der privaten Haushalte ist bis zum Jahr 2030 mindestens auf dem Niveau im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung zu stabilisieren.3


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2007 3425 6827, 2008 45 775; BBl 2005 1611).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2007 3425 6827, 2008 45 775; BBl 2005 1611).
3 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2007 3425 6827, 2008 45 775; BBl 2005 1611).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen